Screenet AG

Aemmenmattstrasse 43

3123 Belp

Schweiz

 

UID/MWST: CHE-366.539.969

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

1. Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden auf alle Vertragsbeziehungen Anwendung, in denen die Screenet AG („Screenet“) ihren Kunden Hardware oder Software überlässt und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt.

 

2. Vertragsinhalt

Das Vertragsverhältnis zwischen Screenet und dem Kunden kommt mit Unterzeichnung des schriftlichen Vertragsdokuments durch die Parteien zustande. Das schriftliche Vertragsdokument / Einzelvertrag kann auch aus einem vom Kunden unterzeichneten Produkt Lieferschein oder Helpdesk Lieferschein bestehen, in welchem die grundsätzlichen Vertragskonditionen geregelt sind und auf den integralen Bestandteil der hiermit vorliegenden AGB verwiesen wird. Das Erfordernis der Schriftform kann auch durch ein von Screenet zur Verfügung gestelltes elektronisches Vertragsabschlussverfahren erfüllt werden (z.B. im Rahmen eines Onlineshops).

Der Einzelvertrag regelt das Vertragsverhältnis zusammen mit diesen AGB abschliessend und ersetzt die vor Vertragsschluss geführten Verhandlungen und Korrespondenzen. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden - insbesondere Geschäftsbedingungen des Kunden - werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Screenet Leistungen erbringt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Einzelvertrag gehen die spezifischen Bedingungen des Einzelvertrages den vorliegenden AGB vor.

 

3. Dauer und Beendigung

3.1 Vertragsdauer

Screenet arbeitet ausschliesslich mit befristeten Verträgen. Die Vertragslaufzeit wird im schriftlichen Einzelvertrag definiert. Will der Kunde nach Ablauf des befristeten Vertrages nahtlos in ein weiteres Mietverhältnis mit Screenet eintreten, so hat er dies Screenet mindestens 3 Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses mitzuteilen. Screenet braucht mindestens drei Monate Vorlaufzeit, um das neueste Equipment zu besorgen, zu testen und allenfalls einzurichten.

3.2 Ausserordentliche Beendigung

Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Rückstand und kommt er der Aufforderung den Rückstand zu begleichen nicht innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach, kann der Vertrag nach Ablauf der 15-tägigen Frist von Screenet sofort und fristlos gekündigt werden. Screenet hat zudem in folgenden Fällen das Recht zur sofortigen fristlosen Kündigung:

  • bei Zahlungsverzug des Kunden infolge Insolvenz;
  • bei Begehren des Kunden um Nachlassstundung;
  • bei Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen den Kunden;
  • bei Gefahr der Pfändung der Hardware oder Software, bzw. Missachtung der Eigentumsverhältnisse.

Screenet ist ausserdem berechtigt, einen Mietvertrag oder einen anderen Dienstleistungsvertrag ausserordentlich zu kündigen, wenn der Hersteller der Hardware die entsprechenden Ersatzteile nicht mehr vorrätig hat und diese auch nicht mehr beschafft werden können, oder wenn die Weiterentwicklung oder der Support auf der Software eingestellt wird. Im Falle der Kündigung eines Mietvertrages ist Screenet berechtigt, auch einen ggf. dazu abgeschlossenen anderen Dienstleistungsvertrag wie den Helpdesk-Vertrag zu kündigen. Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung wegen eines durch den Kunden gesetzten Grundes ist der gesamte noch offene Vertragswert (Total der bis zum ordentlichen Vertragsende ausstehenden Vergütung) zur Zahlung fällig. Im Übrigen bleibt das positive Vertragsinteresse für sämtliche Dienstleistungsverträge geschuldet. Die Geltendmachung von weitergehendem Schadenersatz bleibt vorbehalten. Der Kunde hat Screenet im Falle einer fristlosen Kündigung den Zugang zum Vertragsobjekt ungehindert und während der normalen Geschäftszeiten, also von Montag bis Freitag von 07:30 bis 17:30 Uhr, ausgenommen Feiertage, zu gewähren.

3.3 Form der Kündigung

Kündigungen haben schriftlich mittels eines eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.

 

4. Beizug von Subunternehmen

Screenet ist berechtigt, für die Ausführung der Leistungen Dritte als Subunternehmer beizuziehen. Screenet haftet für das Verhalten der beigezogenen Subunternehmer wie für Ihr eigenes.

 

5. Standortänderungen, Zugang zu Vertragsobjekten

5.1 Standortänderungen

Die Mietsache darf nicht ins Ausland gebracht werden. Standortänderungen mit Bezug auf Vertragsobjekte sind Screenet sofort zu melden. Screenet behält sich das Recht vor, bei Verlegung der Hardware und/oder Software eine Anpassung der Konditionen vorzunehmen.

5.2 Zugang zum Vertragsobjekt

Der Kunde hat Screenet zur Durchführung allfälliger Störungs- und Reparaturarbeiten im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten unbeschränkt Zugang zu den Systemen mit der Hardware bzw. der Software zu gewähren.

 

HARDWARE AS A SERVICE (HaaS)

 

6. Miete

6.1 Vertragsobjekt, Gebrauch, Eigentum am und Erhaltung des Mietgegenstandes

Screenet überlässt dem Mieter im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses die im Einzelvertrag aufgeführte Hardware während der vereinbarten Vertragsdauer zum Gebrauch. Die Betriebs- und Wartungsanweisungen des Vermieters sowie die Vorschriften über den bestimmungsgemässen Gebrauch und die zulässigen Belastungen sind unbedingt zu beachten. Der Mieter muss die Mietsache sorgfältig gebrauchen. Die Mietsache einschliesslich der Komponenten und des Zubehörs bleibt für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses uneingeschränktes, unveräusserliches Eigentum des Vermieters. Wird die Mietsache vom Mieter in den Herrschaftsbereich eines Dritten verbracht, so hat der Mieter diesen Dritten über die Eigentumsverhältnisse zu informieren. Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten Rechte an der Mietsache aus dem Mietvertrag einzuräumen; insbesondere ist eine Untervermietung oder Unterverpachtung der Mietsache untersagt. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters dürfen an der Mietsache keine Veränderungen (insbesondere zusätzliche Ein- und/oder Umbauten) oder Reparaturen vorgenommen werden. Es dürfen keine Teile, Abdeckungen, etc. entfernt werden.

6.2 Software

Screenet überlässt dem Kunden im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses die Nutzungsrechte an der im Vertragsobjekt eingebauten Software. Die Überlassung der Nutzungsrechte an der Software erfolgt für die Dauer des Vertrags und ist im Hardwaremietpreis inbegriffen; die eingeräumten Nutzungsrechte erlöschen mit Vertragsende.

6.2.1 Umfang und Inhalt der Nutzungsrechte

Dem Kunden wird an der Software ein einfaches, nicht ausschliessliches Nutzungsrecht für die eigenen internen Zwecke eingeräumt. Alle übrigen Rechte an der Software, insbesondere das Eigentum, das Urheberrecht und die übrigen Schutzrechte verbleiben bei den angestammten Rechtsträgern. Der Kunde verpflichtet sich, die Software weder ganz noch teilweise zu dekompilieren, kein Reverse Engineering vorzunehmen sowie die Standardsoftware oder einen Teil davon nicht auf andere Weise auf eine für Menschen lesbare Form zu reproduzieren oder Dritten zugänglich zu machen.

6.3 Übernahme/Anlieferung der Mietsache

Der Mieter hat die Mietsache bei Anlieferung auf optische Mängel zu überprüfen. Werden bei Anlieferung keine optischen Mängel gerügt, gilt die Mietsache als kontrolliert und so akzeptiert wie sie geliefert wurde.

6.4 Mängel während der Mietdauer

Der Mieter hat Screenet Mängel an der Mietsache innert Wochenfrist per E-Mail zu melden und zu detailliert zu beschreiben. Infolge Mängelmeldung nimmt Screenet mit dem Kunden Kontakt auf und wird eine Mängelanalyse durchführen. Dabei wird auch überprüft, ob der gemeldete Mangel vom Mieter selbst (z.B. Mängel infolge unsachgemässer Behandlung) oder vom Vermieter zu verantworten ist (z.B. konstruktionsbedingte Dysfunktionen oder andere versteckte Mängel am Gerät selbst). Kommt Screenet bei dieser Analyse zum Schluss, dass die Mängel vom Kunden zu verantworten sind und will der Kunde die Verantwortung dafür nicht übernehmen, so hat er den Beweis anzutreten, dass er den Mangel nicht selbst zu verantworten hat. Mängelbehebungsarbeiten für Mängel, welche der Mieter selbst zu verantworten hat, sind für den Mieter kostenpflichtig. Screenet wird die Mängelbehebungsarbeiten selbst und mit eigenen Servicetechnikern vornehmen. Kann Screenet einen Mangel nach eigenem Ermessen nicht selbst beheben, koordiniert und organisiert Screenet die Mängelbehebungsbemühungen. Der Kunde hat im Zusammenhang mit den durch Screenet erbrachten Mängelbehebungsarbeiten alle ihm vernünftigerweise zumutbaren und von Screenet verlangten Vorkehrungen zu treffen, die das Erbringen der Mängelbehebungsarbeiten rasch ermöglichen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, wird Screenet von ihren damit zusammenhängenden Leistungspflichten befreit und kann dem Kunden allfällige dadurch anfallende Mehraufwände separat in Rechnung stellen. Weitergehende Rechte von Screenet in Folge ungenügender Mitwirkung des Kunden bleiben vorbehalten. Die Mitwirkungsleistungen des Kunden erfolgen unentgeltlich und können Screenet nicht in Rechnung gestellt werden. Eingriffe in die IT-Umgebung des Kunden (HW/ SW/ Netzwerk) durch Screenet-Mitarbeiter sind auch im Zusammenhang mit einer Mängelbehebung ausgeschlossen. Infolge Mängel während der Mietdauer sind sowohl Mietzinsreduktionen sowie Schadenersatz durch Screenet ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter.

6.5 Gefahrtragung und Versicherung

Der Mieter trägt ab Eintreffen des Mietgegenstandes in seinem Herrschaftsbereich und während der gesamten Vertragsdauer die Gefahr für Beschädigung, Verlust oder Abhandenkommen des Vertragsobjekts und dies unabhängig davon, ob sie durch das Verschulden des Mieters oder seiner Hilfspersonen, Gäste, durch das Verschulden Dritter, durch Unfall oder höhere Gewalt verursacht wurden. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für etwaige Schäden (auch Drittschäden). Als Eigentümer des Vertragsobjekts schliesst der Mieter eine Sachversicherung ab, welche die obgenannten Risiken im marktüblichen Umfang deckt. Die Kosten für diesen Versicherungsvertrag sind im Mietzins inbegriffen, welcher im Einzelvertrag vereinbart wurde. Will der Mieter einen Risikoschutz, welcher über den marktüblichen Standard hinaus geht, so hat er dies selbst und auf eigenen Kosten zu organisieren. Wird der Vermieter von einem Dritten in Anspruch genommen, kann der Vermieter beim Mieter für alle Ansprüche Regress nehmen, sofern der Vermieter selbst nicht grobfahrlässig gehandelt hat.

6.6 Rückgabe des Vertragsobjekts

Der Kunde ist verpflichtet, das Vertragsobjekt umgehend nach Beendigung des Vertrages in ordnungsgemässen Zustand zurückzugeben bzw. Screenet auf Verlangen hin umgehend Zugang zum Mietobjekt für die fachgerechte Demontage und den Abtransport zu gewähren. Screenet kann dem Kunden die Demontage und den Rücktransport an eine von Screenet zu bestimmende Adresse in Rechnung stellen. Die Behebung allfälliger Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung des Vertragsobjekts verursacht wurden, geht zu Lasten des Kunden. Auf der Hardware vorhandene persönliche Daten und Informationen des Kunden sind vom Kunden vor der Rückgabe der Vertragsobjekts an Screenet zu löschen. Falls Screenet feststellt, dass der Kunde diese Löschung selbst nicht oder nicht vollständig durchgeführt hat, ist Screenet berechtigt, diese Daten und Informationen umgehend nach der Rückgabe für den Kunden unwiederbringlich zu löschen. Eine Haftung von Screenet im Zusammenhang mit der Löschung oder dem Verlust solcher Daten und Informationen ist ausgeschlossen.

 

SOFTWARE AS A SERVICE (SaaS)

 

7. Zugang zum Dienst

Screenet stellt eine Cloud-basierte SaaS-Plattform zur Verfügung, die ein nicht exklusives, nicht abtretbares, begrenztes Recht gewährt, auf den Dienst zuzugreifen und ihn während der Abonnementlaufzeit für den internen Geschäftsbetrieb des Kunden zu nutzen, und zwar bis zu der hierin dokumentierten Anzahl registrierter Spieler oder Server-Slots.

7.1 Benutzerzugang: Der Kunde erhält Anmeldedaten für den Zugriff auf den Dienst. Der Kunde ist für die Wahrung der Vertraulichkeit dieser Anmeldedaten verantwortlich.

7.2 Autorisierte Benutzer: Der Kunde kann bestimmte Personen oder Unternehmen als autorisierte Benutzer benennen. Der Kunde ist für die Einhaltung dieser Vereinbarung durch seine autorisierten Benutzer verantwortlich.

 

8. Registrierte Player oder Server-Slots

Die Nutzung des Dienstes durch den Kunden unterliegt den folgenden Bedingungen: Der Kunde darf die Anzahl der erworbenen Abonnements für registrierte Player oder Server-Slots nicht überschreiten. Jedes Abonnement entspricht einem einzigartigen registrierten Player oder Server Slot für autorisierte Benutzer. Autorisierte Benutzer sind für die Sicherheit ihres Kontos verantwortlich und dürfen ihre Anmeldedaten nicht weitergeben. Kunden können die Anzahl der autorisierten Benutzer und/oder die Kosten variieren.

 

9. Nutzungsbeschränkungen

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er nicht: Den Dienst zu modifizieren, zu kopieren oder davon abgeleitete Werke zu erstellen. den Source Code des Dienstes zurückzuentwickeln oder zu versuchen, diesen zu erhalten. Den Dienst mit anderer Software zu verbinden. Den Dienst an Dritte zu verkaufen, zu lizenzieren, zu vermieten, zu veröffentlichen oder zu vertreiben. Vervielfältigung oder Wiederverwendung von Designelementen des Dienstes. Schädliche, ungesetzliche oder verleumderische Inhalte über den Dienst zu übertragen. Den Dienst für kommerzielle Zwecke zu nutzen, die nicht in dieser Vereinbarung beschrieben sind.

 

10. Abonnements und Zahlungen

10.1 Abonnement: Der Kunde zahlt die Abonnementgebühren gemäss den auf unserer Website oder in einer separaten Vereinbarung angegebenen Preis- und Abrechnungsbedingungen.

10.2 Abrechnung: Die Abonnementgebühren werden [täglich/wöchentlich/monatlich/jährlich] im Voraus in Rechnung gestellt. Alle Gebühren sind nicht erstattungsfähig.

 

11. Daten und Datenschutz

11.1 Datenerhebung: Screenet ist berechtigt, Daten in Übereinstimmung mit seiner Datenschutzrichtlinie, die Bestandteil dieses Vertrages ist, zu erheben und zu verarbeiten.

11.2 Kundendaten: Der Kunde behält das Eigentum an allen Daten, die er im Rahmen der Dienstleistung hochlädt oder erzeugt.

 

12. Exportkontrollen

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Dienst möglicherweise den Exportkontrollgesetzen unterliegt. Der Kunde verpflichtet sich, alle geltenden Exportgesetze einzuhalten und den Dienst nicht an verbotene Bestimmungsorte, Einrichtungen oder Personen zu übertragen. Diese Klausel gilt auch nach Beendigung der Vereinbarung.

 

13. Verpflichtungen des Kunden (SaaS)

Der Kunde verpflichtet sich zu: Die für die Erbringung des Dienstes erforderlichen Informationen und Hilfestellungen zu geben. Alle geltenden Gesetze im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes einzuhalten. Jede unbefugte Nutzung des Dienstes zu melden. Einen qualifizierten Mitarbeiter als Service-Administrator zu benennen. Die Daten des registrierten Players und des autorisierten Benutzers korrekt zu halten. Verwenden Sie kompatible Hardware. Beschränkung der Nutzung von Registrierten Player oder Servern auf den Dienst. Der Kunde kann einen separaten Endbenutzer-Lizenzvertrag ("EULA") einschliessen, der den Zugriff autorisierter Benutzer auf den Dienst regelt. Die EULA muss mit dieser Vereinbarung und den geltenden Gesetzen übereinstimmen.

 

SERVICE (SUPPORT)

 

14. Helpdesk-Angebot

14.1 Umfang des Angebots

Der Kunde kann mit Screenet mittels Einzelvertrags einen sogenannten Helpdesk-Vertrag abschliessen. Dieser Vertrag gibt dem Kunden Zugang zu verschiedenen Dienstleistungen auf Stufe eines marktüblichen First Level Support. Marktübliche Aufgaben eines Second oder Third Level Supports sind vollumfänglich ausgeschlossen, falls im Folgenden nicht ausdrücklich spezifiziert. Screenet erbringt für den Kunden bezüglich der von Screenet gemieteten Objekte im Rahmen des Helpdesk-Vertrages abschliessend folgende Dienstleistungen:

- Kundenmanagement

  • Entgegennahme, Registrierung und Priorisierung aller Vorfälle und Anfragen von Benutzern;
  • Verwaltung eingehender Anfragen in Bezug auf technische Probleme;
  • Unterstützung bei der Implementierung von Änderungen an Mietprodukten und beim Problemmanagement.

- Follow Up

  • Erfassen aller erforderlichen Datenelemente im CRM von Screenet, um eine gute Nachbereitung und qualitative Unterstützung des Kunden und seiner Anliegen zu gewährleisten.

- Kundendienst und Beratung

  • Beantwortung eingehender E-Mails von Kunden, die sich auf deren Mietprodukte beziehen, einschließlich:
  • Unterstützung bei den Grundlagen der wichtigsten Produktanwendungen zur Unterstützung des täglichen Betriebs;
  • Beratung zu zusätzlichen Produktanwendungen, die für den Betrieb und die Geschäftsentwicklung nützlich sind;
  • Beratung zu allen zusätzlichen Geräten und Software, die mit den Produkten kompatibel sind.

- Fallvorbereitung

  • Im Interesse einer rascheren und reibungslosen Problembehebung für den Kunden übernehmen wir die Vorbereitung geeigneter Dokumentationen für eine anschliessende Fallbearbeitung durch einen Techniker des Second Level Supports wie z. B. Installations-, Update- und Reparaturdokumentation.
  • Erledigung aller Termine für Installationen vor Ort oder aus der Ferne, Bewertung, Wartung und Aufrüstung aller Benutzer und Mietgeräte, einschließlich Zubehör und Peripheriegeräte, damit alles optimal funktioniert.

Erbringt Screenet Leistungen, ohne hierzu im Rahmen des voranstehenden Leistungskatalogs verpflichtet zu sein, so kann Screenet hierfür eine zusätzliche Vergütung gemäss den dann gültigen Ansätzen von Screenet in Rechnung stellen.

14.2 Bereitschaftszeit

Die Dienstleistungen werden von Screenet zu den normalen Geschäftszeiten, also von Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen Feiertage, erbracht. Meldungen des Kunden haben per E-Mail an die von Screenet zu diesem Zweck genannte E-Mailadresse zu erfolgen. Eine Meldung wird innerhalb von 24 Stunden ab E-Maileingang bei Screenet beantwortet.

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

15. Vergütung

Die Leistungen von Screenet werden gegen die entsprechende im Vertrag vereinbarte Vergütung (auch „Kosten“ oder „Preis“ genannt) erbracht, die der Kunde zu bezahlen hat. Die gemäss dem Einzelvertrag geltenden Mietzinse und Helpdesk-Vergütungen sind auch bei Nichtbenützung der Vertragsobjekte durch den Kunden geschuldet. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen.

 

16. Zahlungskonditionen

Die gemäss dem Einzelvertrag geltenden monatlichen Mietzinse und monatlichen Helpdesk Vergütungen sind monatlich im Voraus auf das Konto der Screenet AG, Bank: AEK BANK 1826 Genossenschaft, IBAN: CH42 0870 4052 1782 7911 9 zu bezahlen. Die Forderung ist jeweils am 1. Tag jedes Monats fällig. Dieser 1. Tag jedes Monats gilt als Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, womit der Kunde für die ab diesem Tag ausstehende Forderung auch ohne Mahnung durch Screenet in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug ist Screenet berechtigt, dem Kunden einen Verzugszins von 5% pro Monat zu belasten. Beanstandungen oder Unstimmigkeiten zur Rechnung sind Screenet innert 14 Tagen ab Rechnungsversanddatum schriftlich zu melden. Wird eine entsprechende Meldung unterlassen, gilt die Rechnung als genehmigt.

 

17. Haftung

Screenet haftet dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschliesslich für grobfahrlässig oder absichtlich verursachte Schäden. Soweit gesetzlich zulässig schliesst Screenet die Haftung für indirekte und Folgeschäden, wie entgangener Umsatz, Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Betriebsausfälle, Ansprüche Dritter oder Datenverlust aus.

 

18. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich selber wie auch ihre Erfüllungsgehilfen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden, einschliesslich des Inhalts des Einzelvertrages. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.

 

19. Datenschutz

Screenet beachtet bei der Erfassung, Speicherung, Bearbeitung und Verwendung von Personendaten ihrer Kunden die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung. Der Kunde ist ausdrücklich damit einverstanden, dass Screenet Daten des Kunden für Werbe- und Informationszwecke über von Screenet angebotene Produkte und Dienstleistungen verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit Werbe-E-Mails, E-Mail-News etc.; der Kunde kann jedoch die Verwendung seiner Daten für Werbe- und Informationszwecke jederzeit untersagen. Ansonsten verwendet Screenet Personendaten des Kunden ausschliesslich für die Abwicklung der Lieferung und Erbringung von Vertragsleistungen und gibt sie im Übrigen - soweit im Vertrag nicht anders vorgesehen - nicht an Dritte weiter.

 

20. Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.

 

21. Salvatorische Klausel

Unstimmigkeiten über einzelne Vertragspunkte oder deren Unwirksamkeit berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ungültige oder nichtige Vertragsbestimmungen sind durch Bestimmungen zu ersetzen, welche in Form und Inhalt den von den Vertragsparteien mit den ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen verfolgten Absichten und Zielen möglichst entsprechen.

 

22. Anwendbare Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Die Parteien bestimmen als ausschliesslichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Belp im Kanton Bern, Schweiz.